Steueroasen und Briefkastenfirmen: Legal, grau, illegal
Eine Gesellschaft im Ausland zu gründen ist nicht verboten. Ob ein Konstrukt zulässig ist, entscheidet sich an anderer Stelle: an der wirtschaftlichen Substanz und an der Frage, was offengelegt wird.
Drei Kategorien, die regelmäßig vermischt werden
Zulässige Gestaltung
Ein Unternehmen darf seine Struktur so wählen, dass die Steuerlast niedrig ausfällt. Eine Holding an einem Standort mit günstigem Beteiligungsprivileg, eine Finanzierungsgesellschaft, eine Lizenzverwertung: All das ist zulässig, solange die Gesellschaft tatsächlich existiert und die Erträge dort erwirtschaftet werden, wo sie versteuert werden.
Die Grauzone
Hier liegen Strukturen, die formal den Buchstaben des Rechts erfüllen, aber keinen wirtschaftlichen Zweck außer der Steuerersparnis haben. Eine Gesellschaft ohne Personal, ohne Räume und ohne eigene Entscheidungsbefugnis, die Lizenzgebühren vereinnahmt, ist das Standardbeispiel. Rechtlich angreifbar über Missbrauchsvorschriften, praktisch aufwendig nachzuweisen.
Steuerhinterziehung
Werden Erträge oder Beteiligungen gegenüber der Finanzverwaltung verschwiegen, ist die Grenze überschritten. Das gilt unabhängig davon, wo die Gesellschaft sitzt, und ist eine Straftat.
Die öffentliche Debatte nach großen Datenleaks vermischt diese drei Kategorien regelmäßig. Für die Bewertung eines Einzelfalls ist die Unterscheidung entscheidend: Der Nachweis einer Briefkastengesellschaft belegt für sich genommen weder ein Vergehen noch dessen Fehlen.
Was sich international geändert hat
- Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen einer großen Zahl von Staaten. Das Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Finanzverwaltungen ist damit weitgehend entfallen.
- Länderbezogene Berichterstattung großer Konzerne, die Umsatz, Gewinn und Steuern je Land ausweist.
- Regeln gegen die Gewinnverlagerung über Lizenz- und Finanzierungsstrukturen, unter anderem Abzugsbeschränkungen bei niedrig besteuerten Zahlungen.
- Eine globale Mindestbesteuerung für sehr große Unternehmensgruppen, die den Anreiz zur Verlagerung in Niedrigsteuergebiete dämpft.
Warum das den Mittelstand betrifft
Kaum ein Betrieb mittlerer Größe unterhält Auslandsstrukturen zur Steuergestaltung. Betroffen ist er trotzdem, und zwar doppelt. Erstens über den Wettbewerb: Wer im Inland voll versteuert, konkurriert mit Anbietern, deren effektive Belastung niedriger liegt. Zweitens über die Regulierungsfolgen, denn Melde- und Dokumentationspflichten werden häufig unterhalb der Schwellen wirksam, ab denen sie eigentlich gelten sollten.
Der Zusammenhang zur Haushaltslage ist unmittelbar: Was an einer Stelle nicht einkommt, muss an anderer aufgebracht oder finanziert werden. Dazu der Beitrag zur Schuldenbremse.
Häufige Fragen
Ist eine Auslandsgesellschaft illegal?
Nein. Die Gründung einer Gesellschaft im Ausland ist zulässig. Entscheidend ist, ob sie wirtschaftliche Substanz hat und ob Beteiligung und Erträge gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.
Was ist eine Briefkastenfirma?
Eine Gesellschaft ohne eigenes Personal, ohne Geschäftsräume und ohne eigene Entscheidungsbefugnis, die im Wesentlichen als Zurechnungspunkt für Erträge dient.
Was ändert die globale Mindestbesteuerung?
Sie erhebt für sehr große Unternehmensgruppen eine Mindeststeuer auf Gewinne, die in Niedrigsteuergebieten anfallen, und senkt damit den Anreiz zur Gewinnverlagerung.